Nationalpark Organe und Gebietsaufsicht
Die Aufgaben der Nationalpark Organe und der Gebietsaufsicht
Den Nationalpark Organen kommt beim (Natur-)Schutz des Nationalpark Gesäuse eine der wichtigsten Rollen zu. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, Folder und Hinweistafeln im Gelände – all diese Dinge wären wertlos ohne Menschen, die im Gelände unterwegs sind und die Einhaltung der Fair-Play-Regeln im Nationalpark Gesäuse kontrollieren.
Die wichtigste Voraussetzung erfolgreichen Naturschutzes ist dennoch das Verständnis der Gäste für – mitunter als einschränkend empfundene – Schutzmaßnahmen. Oft ist es auch nur schlichte Unwissenheit, die zur Zerstörung unwiederbringlicher Naturschätze führt. Hauptaufgabe der Nationalpark Organe ist daher die Information und Bewusstseinsbildung für notwendige Naturschutzmaßnahmen.
Nationalpark Organe sind die beeideten Hilfsorgane der Steiermärkischen Naturschutzbehörde und nehmen im Nationalpark Gesäuse jene Aufgaben wahr, die vor der Nationalparkgründung durch die Berg- und Naturwächter übernommen wurden. Sie informieren, klären auf und kontrollieren, sind aber auch zu hoheitlichen Amtshandlungen wie Beschlagnahmungen und Ausstellung von Organstrafverfügungen befugt. Daher werden an ihre persönliche und fachliche Eignung hohe Anforderungen gestellt. Die ehrenamtlich tätigen Nationalpark Organe werden nach erfolgreicher Ablegung einer Dienstprüfung mit Bescheid der Landesregierung bestellt. Sie sind zur Leistung einer Jahresmindestdienstzeit und zur ständigen Weiterbildung verpflichtet. Die Nationalpark Organe unterstehen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und haben einen Dienstausweis sowie ein sichtbares Dienstabzeichen zu tragen.
Das Nationalpark-Organe-Gesetz
Das Nationalpark-Organe-Gesetz – es regelt vor allem die Voraussetzungen und Befugnisse – wurde als rechtliche Grundlage des Nationalparks Gesäuse am 17. Juni 2003 vom Steiermärkischen Landtag einstimmig beschlossen und ist am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten.